ALLGEMEINES ZIVILRECHT

PRIVATRECHT, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSBRUCH

Das allgemeine Zivilrecht ist für die Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen den sogenannten natürlichen oder juristischen Personen zuständig. Basis sind hier Gleichordnung und Gleichberechtigung. Der Begriff des Zivilrechts wird sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch gleichbedeutend zu den Begriffen des bürgerlichen Rechts und des Privatrechts verwendet. Zu dem Bereich des Zivilrechts gehören unter Anderem Regelungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen oder etwa die drohenden Konsequenzen im Falle eines Vertragsbruches.

 
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